Der Scottish Outdoor Access Code regelt, zunächst einmal ganz pauschal gesagt, die Rechte und Pflichten von Besuchern und Landbesitzern. Es ist eine Art Leitfaden, wie sich Besucher verhalten sollen und in welcher Weise Grundstückeigner den Zugriff auf ihr Grundstück erlauben sollen. Es geht um Grundstücke unabhängig davon, ob sie sich im Besitz des Staates, Privatpersonen, Unternehmen oder freiwilliger und gemeinnütziger Einrichtungen befinden.
Diese Frage ist im Zusammenhang mit diesem Access Code nicht ganz unwichtig, da es in Schottland aus historischen Gründen einige Privatpersonen gibt, welche wiederum sehr viel Ländereien in Schottland besitzen. Dieser Umstand sorgte immer wieder für Spannungen, da nach schottischem Recht jedem das Recht zusteht, den Großteil des Landes und der Binnengewässer zum Zweck der Erholung, Bildung bzw. auch schlicht zum Zurücklegen von Wegen zu nutzen. Das wiederum kollidierte nicht selten mit den Interessen der Landeigner.
Sofern man als Nutzer die Regeln des Outdoor Access Code einhält, müssen (vielleicht besser 'sollen') Landeigner die individuellen Rechte der Besucher respektieren.
Die Schaffung eines solchen Codes wurde wie erwähnt notwendig, da große Teile des Landes in Privatbesitz sind und die Interessen von Besuchern und Landeignern immer wieder kollidierten. Konkret ist es so, dass es in Schottland wenige Großgrundbesitzer gibt, welche aber über viel Land verfügen. Nach Schätzungen befinden sich so ca. 57 Prozent des Landes in Privatbesitz - die Hälfte davon wiederum in der Hand von weniger als 500 Grundbesitzern.
Ungeachtet dessen galt von Alters her der Grundsatz, dass der Zugang zum Land jedem gewährt werden sollte. Diese Regel funktionierte bis Mitte des 18. Jahrhunderts mehr oder weniger gut. Die Probleme häuften sich zu einer Zeit, als die Jagd kommerzialisiert wurde. Die Großgrundbesitzer organisierten kostenpflichtige Jagden, bei denen die Gäste nicht durch herumlaufende 'dritte' Personen gestört werden sollten.
Das freie Nutzungsrecht also stand der neuen Mode im Weg, Besucher wurden zum Störfaktor und Streitigkeiten nahmen zu. Ein Höhepunkt war erreicht, als 1846 der 6. Duke Of Atholl einer Gruppe Botanikstudenten der Universität Edinburgh den Zugang zum Glen Tilt untersagen wollte. Diese Sache ging vor Gericht und dort wurde klargestellt, dass der Zugang nicht pauschal verboten werden darf.
Ungeachtet dieses Schiedsspruchs blieb die Lage in der Folge aber unklar. Das Zugangsrecht an sich galt, allerdings konnte man dieses Recht so wenig für sich einfordern wie es auf der anderen Seite Grundbesitzer verhindern konnten. 1865 wurde über den Trespass (Scotland) Act 1865 ein Punkt geklärt, konkret wurde das Campen bzw. das Unterhalten von Feuern ohne Erlaubnis von Grundbesitzern bei Strafe verboten. Erst 1996 ging man an eine weitere Konkretisierung.
Damals kamen Organisationen aus beiden Lagern zusammen um den Scotland's Hills And Mountains: A Concordat on Access zu formulieren. Dies sollte eine Art Kodex sein, welcher die Interessen beider Seiten vertreten sollte. Es war ein Vorläufer des heutigen Access Code, dem jedoch jegliche rechtliche Verbindlichkeit fehlte.
Die rechtliche Komponente kam 2003 mit dem Land Reform (Scotland) Act 2003 ins Spiel. Darin wurde pauschal formuliert, dass man nur dann Zugriffsrechte auf Land hat, wenn man verantwortungsvoll handelt. Wie das aussehen sollte, wurde zunächst nicht genannt. Aber man beauftragte Scottish Natural Heritage mit einer konkreten Formulierung, die erfolgte mit dem Outdoor Access Code.
Zunächst einmal wurden im Code drei übergeordnete Prinzipien formuliert, welche für beide Seiten (Landeigner, Landnutzer) gelten:
Darunter wurden weitere Grundprinzipien einerseits für Landnutzer sowie Landeigner benannt.
Die Verantwortung der Zugriffsnutzer
Die Verantwortung der Landverwalter
Grundsätzlich sind Zugriffsrechte zu Freizeitzwecken, einigen Bildungsaktivitäten, zu bestimmten kommerziellen Zwecken sowie zur Überfahrt auf Land und Wasser geregelt.
Freizeitzwecke wären gem. Code beispielhaft: Outdoor Aktivitäten wie Wandern, Radfahren, Reiten, Kutschenfahrten, Klettern, Bergwandern, Laufen, Orientierungslauf, Skitouren, Skitouren, Schwimmen, Kanufahren, Kajakfahren, Kajakfahren, Schwimmen, Rudern, Windsurfen, Segeln, Tauchen und Flugsport (wie Paragliding).
Bildungszwecke sind gem. Code "Aktivitäten zur Förderung des Verständnisses einer Person für das natürliche oder kulturelle Erbe". Konkret benannt ist z. B. ein Lehrer mit einer Schülergruppe, der diesen etwas zum Thema Natur oder auch Geologie vermitteln will.
Kommerzielle Tätigkeiten sind insofern eingeschränkt, wenn man die Tätigkeit per se auch nicht-kommerziell durchführen könnte. Das wird näher erklärt durch das Beispiel eines Bergführers: er kann Gruppen gegen Entgelt führen oder auch nicht. D. h. ein Landeigner müssten in diesem Fall die kommerzielle Nutzung nicht dulden. Im Übrigen ist dieser Umstand auch in Deutschland weitestgehend Rechtslage - in einem hier diskutierten Fall führte eine ehemalige Profisportlerin Jogginggruppen kommerziell durch den heimischen Wald und dort wurde eine Nutzungsgebühr erhoben. Das wiederum, so urteilten Fachleute, ist mit gültigem Deutschen Recht vereinbar, da der Wald zu Erholungszwecken an sich jederzeit bei Beachtung der Vorgaben genutzt werden darf - nicht jedoch wenn kommerzielle Aktivitäten dahinterstehen. In letzterem Fall wäre eine Genehmigung ggf. gegen Bezahlung einzuholen.
Die Zugriffsrechte erstrecken sich nicht auf motorisierte Aktivitäten wie Motorradfahren, Offroad-Fahren oder die Verwendung von angetriebenen Schiffen auf dem Wasser (umfasst auch Kleinstflugzeuge und Modellflieger sowie Drohnen). Eine Ausnahme von der Beschränkung auf motorisierte Fahrzeuge ist, dass eine Person mit einer Behinderung ein motorisiertes Fahrzeug oder ein von dieser Person gebautes oder angepasstes Schiff verwendet. Zu den Zugriffsrechten gehört auch nicht das Recht auf Jagen, Schießen oder Fischen. Diese Aktivitäten können nur mit der Erlaubnis der Rechtebesitzer durchgeführt werden. Das Sammeln von Gegenständen wie Pilzen oder Beeren für kommerzielle Gewinne ist nicht durch Zugangsrechte abgedeckt - frei ist jedoch das Sammeln von wilden Pilzen oder Beeren für den persönlichen Verzehr.
Zugriffsrechte müssen grundsätzlich rechtmäßig unter Ausschluss möglicher Staftaten ausgeübt werden. Im Codex sind einige wichtige Rechtsvorschriften explizit benannt. Die Zugriffsrechte können grundsätzlich bei Tag und Nacht ausgeübt werden, wobei nachts besondere Sorgfalt nötig ist, um die Privatsphäre und die Ruhe der Menschen zu respektieren. Konkret: man sollte dann möglichst weit weg von Gebäuden bleiben und stets nur ausgewiesene Wege nutzen.
Wildcamping ist dann möglich, wenn es sich um eine kleinere Gruppe Menschen handelt welche auch nicht länger als zwei oder drei Nächte an einem Ort bleibt. Camping auf diese Weise ist überall dort zulässig, wo der Code an sich greift. Aber Campern wird empfohlen, nicht auf geschlossenen/eingezäunten Feldern zu campen sowie möglichst weit entfernt von Gebäuden, Straßen und historischen Strukturen. Der Code verlangt, dass Camper keine Spuren hinterlassen und alle Abfälle mitnehmen, alle Spuren des Zeltplatzes und eines offenen Feuers entfernen und keine Verschmutzung verursachen.
Warum das so elementar wichtig ist, zeigt eine andere Entwicklung im Bereich des Loch Lomond. Im Jahr 2017 führte der Loch Lomond und Trossachs-Nationalpark Satzungen ein, die das Recht auf Camping entlang eines Großteils der Küste von Loch Lomond extrem einschränkten. Für diese Maßnahme gab es aber einen konkreten Hintergrund: es gab permanent Probleme mit Vermüllung und allgemein einem unsozialen Verhalten der Nutzer. Im Bereich des Loch Lomond ist seither das Campen nur noch in extra ausgewiesenen Bereichen erlaubt und Camper müssen zusätzlich von März bis Oktober eine Genehmigung zum Campen einholen. Das Ganze ist immer noch etwas am brodeln, da Freizeitverbände diese Maßnahmen ablehnen. Man würde Camper damit pauschal kriminalisieren.
Grundsätzlich gilt es zu beachten, dass gem. Code die Zugangsrechte nie gelten für Land, auf dem ein Haus oder eine Wohnung (dazu gehört auch ein fester Wohnwagen) sind. Hier gilt vorab das Recht auf Privatsphäre für die Bewohner. Dazu gab es eine etwas schwammige Formulierung, wie viel Land um eine Wohnung herum nötig ist, um die Privatsphäre zu schützen. Dieser Umstand beschäftigte schon mehrfach die Gerichte - in der Regel kam man dann auf eine schützenswerte Fläche von etwas über 5 Hektar. Aber in Stein gemeißelt ist das nicht.
Ebenfalls tabu sind aktiv genutztes Weideland und Landwirtschaftliche angebaute Flächen (auch eingesäte Flächen).
grundsätzlich gelten die Zugänge auch für öffentliche Parkanlagen und Landparks oder ähnliche angelegte Freiflächen. Ausgenommen sind hier aber z. B. offizielle Besucherattraktionen (wo Besucher normal für den Zugang bezahlen müssen oder mussten). Nicht erlaubt dagegen sind Flächen, die ausschließlich für einen Sport angelegt wurden.
Die Zugangsrechte gem. Outdoor Access Code erstrecken sich allgemein auf Flüsse, Seen, Kanäle und auch Stauseen im Land zum Zweck etwa des Schwimmens oder (nicht motorisierten) Wassersport. Im Grund damit verbunden sind übrigens auch die Zugangsrechte zum Gewässer über Land - normalerweise ist der Zugang an den üblichen Stellen zu ermöglichen, es sei denn, dieses Land ist aufgrund anderer Bestimmungen außen vor oder aber man würde hier die Privatsphäre von Landeigner über Gebühr strapazieren. Grundsätzlich problematisch dabei kann das Anfahren solcher Zugangsstellen an Seen oder Flüssen mit einem Fahrzeug sein bzw. auch das Parken vor Ort.
Ausgenommen vom Code sind Bereiche der Eisenbahn, Flughäfen, Steinbrüche, Großbaustellen allgemein, Schulgelände bzw. auch an Schulen angrenzendes Gelände. Landeigner oder Landmanager können grundsätzlich das Zutrittsrecht jederzeit einschränken, z. B. wenn sie in einem Bereich mit Baumfällarbeiten beschäftigt sind oder z. B. wenn Schafherden bzw. Lämmer zu schützen sind. Dabei wird gem. Code aber empfohlen, die jeweilige Einschränkung über eine klare Beschilderung kenntlich zu machen.